CO2-Kosten: Mieter und Vermieter teilen die Kosten ab 2023
Infos zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieterinnen und Mieter können nur sparen, indem sie effizient heizen – trotzdem mussten sie die CO2-Umlage bislang in vollem Umfang bezahlen.
Sie erhalten die erforderlichen Informationen laut CO2-Kosten Aufteilungsgesetz ab sofort auf Ihrer Wärme- oder Gasabrechnung. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite sowie in den unten stehenden FAQ.
Gemeinsam Energie und CO2 sparen
Die neue Regelung hebt die Aufgabe von Vermieterinnen und Vermietern hervor, Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Gleichzeitig bleibt die Eigenverantwortung der Mieterinnen und Mieter bestehen, möglichst sparsam und effizient zu heizen, indem ein Teil der CO2-Kosten weiterhin auf sie umgelegt wird. Der Anreiz des CO2-Preises für mehr Klimaschutz und Energieeffizienz wirkt so nun auch im Mietverhältnis.
Wie muss die Aufteilung der CO2-Kosten ab 2023 umgesetzt werden?
Zum 01.01.2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Aus diesem Gesetz folgen neue Verpflichtungen für Vermietende sowie Brennstofflieferanten.
In der Umsetzung dieser CO2-Kostenteilung hat der Vermietende nicht nur die Kohlendioxidkosten für die jeweiligen Anteile zu ermitteln, sondern auch die Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung für den jeweiligen Mietenden gesondert abzurechnen. Die prozentualen Anteile, die auf Mietende sowie Vermietende entfallen, werden auf Basis eines Stufenmodells und des energetischen Zustandes des Wohngebäudes ermittelt.
Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem o.g. Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.
Tabelle Abstufungen ("Stufenmodell") der Kostenverteilungen:
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden | Anteil Mieter | Anteil Vermieter | |
---|---|---|---|
< 12 kg CO2/m2/a | 100 % | 0 % | |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a | 90 % | 10 % | |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a | 80 % | 20 % | |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a | 70 % | 30 % | |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a | 60 % | 40 % | |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a | 50 % | 50 % | |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a | 40 % | 60 % | |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a | 30 % | 70 % | |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a | 20 % | 80 % | |
> = 52 kg CO2/m2/a | 5 % | 95 % |
Aufteilungsrechner der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitgestellt, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.
Nichtwohngebäude: Vorläufige Teilung des CO2-Preises zur Hälfte
Bei Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen,wird der CO2-Preis zunächst übergangsweise zur Hälfte zwischen Vermietenden und Mieterinnen und Mietern aufgeteilt. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Die Datenlage reicht aktuell nicht aus für eine einheitliche Regelung. Hier gilt es, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.