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Stand der letzten Bearbeitung: 09.02.2024, 14:40 Uhr

Verzögerte Rechnungen durch die Umsetzungen des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz greift auch für private Vermietungen.

Da wir jedoch nicht vollständig wissen, welche Kunden in der Rolle eines Vermieters auftreten bzw. welche Immobilien vermietet sind, müssen die Angaben im Rahmen des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes auf allen Rechnungen ausgewiesen werden. Dies umfasst die Abrechnung der Lieferungen von fossilen Brennstoffen zur Wärmeerzeugung (Gas und Wärme). 

Dadurch kann es leider bei der Erstellung dieser Rechnungen zu Verzögerungen kommen, auch wenn die neuen Angaben für Sie persönlich nicht relevant sind.

 

  • Welche Herausforderungen bringt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz mit sich?

    Zum 01.01.2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Aus diesem Gesetz folgen neue Verpflichtungen für Sie als Vermietende sowie uns als Brennstofflieferanten:

    In der Umsetzung dieser CO2-Kostenteilung hat der Vermietende nicht nur die Kohlendioxidkosten für die jeweiligen Anteile zu ermitteln, sondern auch die Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung für den jeweiligen Mietenden gesondert abzurechnen. Die prozentualen Anteile, die auf Mietende sowie Vermietende entfallen, werden auf Basis eines Stufenmodells und des energetischen Zustandes des Wohngebäudes ermittelt.

    Als Energielieferant fossiler Brennstoffe (Erdgas) und fertiger Wärme, die aus fossilen Brennstoffen erzeugt wurde (Fern- und Nahwärme), sind wir dazu verpflichtet, auf der Rechnung Angaben für den CO2-Ausstoß und die damit verbundenen CO2-Kosten auszuweisen.

    Weiterführende Informationen zum Thema CO2-Kostenaufteilungsgesetz finden Sie auch unter: stadtwerke-kiel.de/co2-kosten

  • Welche Angaben und Werte werden zukünftig in den Rechnungen ausgewiesen?

    Konkret finden Sie zukünftig auf Ihrer Rechnung folgende Angaben:

    • Brennstoffmenge, die geliefert bzw. zur Wärmeerzeugung eingesetzt wurde
    • Emissionsfaktor, der zum Lieferzeitpunkt heranzuziehen ist,
    • CO2-Ausstoß, der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge
  • Ab wann greifen die Regelungen des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes?

    Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem o.g. Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

    Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.

  • Warum verzögert sich die Rechnungsstellung aufgrund des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes?

    Die eigentlichen Vorgaben des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes sind faktisch nicht umsetzbar, da die Emissionsfaktoren des Vorjahres, die zur Ermittlung der CO2-Kosten herangezogen werden müssen, erst im Sommer des Folgejahres vorliegen. Somit ist es unmöglich diese bereits zu Jahresbeginn als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

    Die erforderliche Klärung dieser Umstände hat leider längere Zeit in Anspruch genommen. Die Branchenverbände konnten erst kurz vor Jahresende 2023 eine Alternativlösung bzw. Handlungsempfehlung mit dem Gesetzgeber abstimmen:

    Um Ihnen trotzdem schnellstmöglich die Jahresrechnung erstellen zu können, werden wir nun auf die Werte des Vorjahres zurückgreifen.

    Aufgrund der komplexen technischen Umsetzung und der erst kürzlich gelieferten Vorgaben, verzögern sich dennoch die Jahresrechnungen, die Gas- und Wärmelieferungen betreffen.

    Diesen Umstand bedauern wir sehr. Bitte sehen Sie dennoch von Nachfragen zum Stand der Rechnung ab. Wir versichern Ihnen, dass wir mit Hochdruck an der Lösung arbeiten.

Ende der Preisbremsen

Um Haushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hatte die Bundesregierung Anfang 2023 Preisbremsen für Gas und Wärme sowie Strom eingeführt. Diese Preisbremsen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) bzw. Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind zum 31.12.2023 ausgelaufen. Somit entfällt seit dem Jahreswechsel die monatliche Gutschrift Ihres individuellen Entlastungsbetrags. 

  • Sie zahlen Ihre Abschläge per Bankeinzug?

    Wenn uns ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt und wir Ihren monatlichen Abschlagsbetrag hierüber einziehen, buchen wir ab Januar wieder den vollen Abschlag ab. 

  • Sie zahlen Ihre Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag?

    Wenn Sie Ihre Abschlagsbeträge hingegen selbst per Überweisung oder Dauerauftrag ausgleichen, bitten wir Sie, ab Januar wieder vollständig den im letzten Abschlagsplan festgelegten Betrag zu zahlen. 

    Unser Tipp: In Ihrem persönlichen Online-Konto können Sie jederzeit Ihren aktuellen Abschlagsplan einsehen oder diesen auf Wunsch anpassen und haben Zugriff auf Ihre individuelle Verbrauchs- und Kostenprognose.  

  • Bekomme ich eine Übersicht über die Entlastungen, die mir im Jahr 2023 zustanden und gewährt wurden?

    Ja, Sie erhalten in der nächsten Jahresrechnung eine abschließende Übersicht über die zustehenden und gewährten Entlastungsbeträge aus der Preisbremse.

Ende der temporären Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme

Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen wurde für Gas und Wärme die Mehrwertsteuer temporär von 19 % auf 7 % abgesenkt. Nach derzeitiger Gesetzeslage läuft diese Absenkung Ende März 2024 aus.
Ab dem 01.04.2024 werden wir Ihre Energiekosten automatisch mit dem dann gültigen Steuersatz i.H.v. 19 % berechnen. Hierüber erhalten Sie keine gesonderte Information.

Sofern Sie in Kürze eine Jahresrechnung bekommen, enthält diese einen neuen Abschlagsplan. In diesem Abschlagsplan wird die Änderung des Mehrwertsteuersatzes bereits berücksichtigt.

Weitergabe der Netzentgelterhöhung

Im Rahmen der Haushaltsdebatte der Bundesregierung Ende 2023 wurden verschiedene Einsparmaßnahmen für das Jahr 2024 beschlossen. Diese Einsparungen betreffen unter anderem den Wegfall des geplanten Zuschusses zur Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von 5,5 Mrd. Euro. Der Entfall des Zuschusses führt bereits seit dem 1. Januar 2024 unmittelbar zu einer Erhöhung der Netzentgelte, die wir an Kunden in unserem Grundversorgungsgebiet in gleicher Höhe erst ab dem 1. April 2024 weitergeben. Die Netzentgelte sind Bestandteil des Strompreises und von uns nicht beeinflussbar.

Rechnungen und Verrechnung der individuellen Entlastungsbeträge

  • Wann erhalte ich meine nächste Jahresrechnung?

    Ihre nächste Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie wie in der Vergangenheit zum Ende Ihrer individuellen Abrechnungsperiode und nicht zwingend zum Beginn oder Ende eines Kalenderjahres.

    Aufgrund des derzeit sehr hohen Rechnungsaufkommens kann es zu einer verspäteten Rechnungserstellung kommen.

    In Einzelfällen kann auch die Endabrechnung der Preisbremsen zu einem gesonderten Klärungsbedarf und damit möglicherweise zu Verzögerungen der Rechnungserstellung führen. Wir werden noch ausstehende Abrechnungen so schnell wie möglich nachholen.

  • Warum werden in meinem neuen Abschlagsplan auf der Rechnung höhere Abschläge bzw. weniger Abschlagszahlungen angegeben?

    Aufgrund der verzögerten Jahresverbrauchsabrechnung stehen bis zum nächsten Abrechnungszeitpunkt weniger Abschlagszahlungen an, da der Zeitraum bis zur Zählerstandsabgabe kürzer ist. Die Dauer des Abrechnungsintervalls ist jedoch nicht beeinträchtigt. Ausgehend von einem gleichbleibenden Verbrauchsniveau, erhöhen sich daher die verbleibenden Abschlagsbeträge.

  • Weshalb werden auf meiner Rechnung mehr oder weniger Entlastungsbeträge gutgeschrieben, als mir im Abrechnungszeitraum zustehen?

    Die in der Rechnung tatsächlich verrechneten Beträge können von der Entlastung für den eigentlichen Abrechnungszeitraum abweichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bis zur Rechnungsstellung weitere Abschläge fällig waren und mit Entlastungsbeträgen verrechnet wurden oder zum Abrechnungszeitraum gehörige Entlastungen bereits in einer vorherigen Rechnung berücksichtigt wurden. 

  • Welchen Einfluss hat die finanzielle Entlastung aus den Preisbremsen auf meinen Abschlag?

    Sofern Sie nach EWPBG bzw. StromPBG entlastungsberechtigt sind, reduziert sich die monatliche Forderung (Abbuchungs- bzw. zu überweisender Betrag) um die Höhe Ihrer monatlichen Entlastung. Die konkrete Höhe Ihrer individuellen Entlastung entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben, das Sie gesondert erhalten haben. 

    Sie zahlen Ihre Abschläge per Bankeinzug? 
    Wenn uns ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt und wir Ihren monatlichen Abschlagsbetrag hierüber abbuchen, berücksichtigen wir die monatlichen Gutschriften automatisch in einem entsprechend reduzierten Abbuchungsbetrag. 

    Sie zahlen Ihre Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag? 
    Auch wenn Sie Ihren monatlichen Abschlag per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, verringert sich der geforderte Abschlagsbetrag um die monatlichen Gutschriften. Statt des im ursprünglichen Abschlagsplan mitgeteilten monatlichen Betrages sollten Sie den in Ihrem Schreiben ausgewiesenen „Abbuchungs- bzw. Überweisungsbetrag“ mit Überweisung oder angepasstem Dauerauftrag ausgleichen. So erreicht Sie die monatliche Entlastung bereits vor Ihrer nächsten Jahresrechnung. 
     
    Gut zu wissen: Der Abschlagsplan selbst ändert sich nicht. Daher erhalten Sie keinen neuen Abschlagsplan und die Darstellung beispielsweise im Online-Konto bleibt unverändert. Faktisch wirken die Entlastungsbeträge aber wie oben beschrieben gegen Ihren regulären Abschlagsbetrag. 

  • Ist der Entlastungsbetrag brutto oder netto?

    Je nachdem welche Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der individuellen Entlastung dient, wird eine Differenz aus dem im Gesetz vorgegebenen Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Brutto- oder Nettopreis gebildet.  Die Entlastung selbst ist jedoch ein neutraler Betrag. Sie ändert den abzuführenden Umsatzsteuersatz nicht. Die Entlastung wird wirkt somit direkt gegen den Bruttorechnungsbetrag. 

  • Ändert sich mein monatlicher Entlastungsbetrag unterjährig?

    Für die Berechnung Ihres individuellen monatlichen Entlastungsbetrages wird immer der Preis herangezogen, der zu Beginn des jeweiligen Monats gültig ist. Somit ändert sich der Entlastungsbetrag mit jeder Preisänderung und ggf. auch durch Tarifwechsel. Sie erhalten in diesem Fall aber ein erneutes Informationsschreiben, dem Sie die Höhe Ihres individuellen Entlastungsbetrages entnehmen können.

  • Greift mit der Novelle des Strompreisbremsengesetzes ein neuer Referenzpreis für zeitvariable Tarife (HT/NT-Tarife)?

    Ja, mit der Novelle des Strompreisbremsengesetzes wurde der Referenzpreis für die NT Zeiten (Niedertarif / Schwachlasttarif) auf 28 ct/kWh (anstatt 40 ct/kWh für alle anderen Stromprodukte und HT Zeiten) festgelegt. Daraus ergibt sich je nach Tarif ein neuer zeitlich gewichteter Gesamtreferenzpreis. Dieser gilt dann für 80% der prognostizierten Verbrauchsmenge und wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben automatisch ab dem 1. August 2023 berücksichtigt.

    In den Abschlägen wird dieser Referenzpreis spätestens im November wirksam und somit ab diesem Zeitpunkt ein reduzierter Abschlagsbetrag eingezogen, sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt. In jedem Fall aber erhalten Sie die Ihnen zustehende Entlastung spätestens mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

  • Warum verzögert(e) sich meine Schlussrechnung?

    Aufgrund der komplexen technischen Umsetzungen der Energiepreisbremsen in unserem Abrechnungssystem ist es uns leider noch immer nicht möglich alle Schlussrechnungen zu erstellen, deren Leistungszeitraum in den März 2023 oder darüber hinaus reicht. 

    Sie können sich selbstverständlich darauf verlassen, dass wir Ihnen schnellstmöglich Ihre Schlussrechnung zukommen lassen und diese dann auch die erforderliche Gegenrechnung der zustehenden und gewährten Entlastungsbeträge aus den Energiepreisbremsen umfasst. 

Preisbremsen

Um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, wurden von der Bundesregierung Preisbremsen für Gas und Wärme sowie Strom beschlossen.

Die Preisbremsen greifen ab März 2023 und gelten bis einschließlich Dezember 2023.

Kurz erklärt: Preisbremsen für Strom-, Gas- und Wärmeprodukte

Gaspreisbremse / Wärmepreisbremse / Strompreisbremse

Die beschlossenen Preisbremsen werden im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) geregelt. Was das konkret für Sie bedeutet und wie die Entlastung ggf. weitergegeben wird, lesen Sie nachfolgend.
 

Gas- und Wärmepreisbremse

80 %
Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs erhielten Sie im Jahr 2023 zum gedeckelten Preis von
12 Cent
pro Kilowattstunde Gas und
9,5 Cent
pro Kilowattstunde Fernwärme.

Strompreisbremse

80 %
Ihres Stromverbrauchs erhielten Sie im Jahr 2023 zum gedeckelten Preis von
40 Cent
pro Kilowattstunde.

  • Wie funktioniert die Gas- und Wärmepreisbremse im Detail?

    Für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen ein Höchstpreis:

    • Für Erdgas liegt dieser bei 12 Cent pro kWh (Arbeitspreis, brutto)
    • Für Fern­ bzw. Nahwärme beträgt der Höchstpreis 9,5 Cent pro kWh (Arbeitspreis, brutto)
    • Der restliche Gas­ bzw. Wärmeverbrauch wird zum gültigen Vertragspreis abgerechnet

    Demnach berechnet sich der monatliche Entlastungsbetrag wie folgt:  

    Ein Zwölftel von 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022, multipliziert mit dem Differenzbetrag aus dem am ersten Tag des Monats geltenden Vertragspreises pro Kilowattstunde und dem Referenzpreis (=Preisbremse).

    Bitte beachten Sie: Die Preisbremse für Gas wird nur bei wenigen unserer Kunden für Entlastungen sorgen, da viele Bestandstarife unterhalb des definierten Höchstpreises oder nur knapp darüber liegen. Die Wärmepreisbremse wird in fast allen Preissystemen Anwendung finden. In einzelnen Nahwärmenetzen wirkt sie sich besonders stark aus.

    Sofern Ihr Arbeitspreis oberhalb des gedeckelten Preises liegt, profitieren Sie automatisch von der jeweiligen Preisbremse.  Sie müssen nicht tätig werden.

     

  • Wie funktioniert die Strompreisbremse im Detail?

    Für 80 % der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers gilt für Haushalte und kleine Unternehmen ein Höchstpreis für Strom von 40 Cent pro kWh (Arbeitspreis, brutto):

    • Für den restlichen Stromverbrauch wird der gültige Vertragspreis abgerechnet
    • Diese Angaben gelten für Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh

    Bitte beachten Sie: Die Preisbremse für Strom wird nur bei wenigen unserer Kunden für Entlastungen sorgen, da nahezu alle Bestandstarife unterhalb des definierten Höchstpreises liegen.

    Sofern Ihr Arbeitspreis oberhalb des gedeckelten Preises liegt, profitieren Sie automatisch von der jeweiligen Preisbremse.  Sie müssen nicht tätig werden.

  • Wann bzw. für wen greifen die Preisbremsen?

    Eine monatliche Entlastung erfolgt nur, sofern der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis für Gas, Wärme oder Strom den jeweiligen Höchstpreis übersteigt. Sofern Ihr Arbeitspreis oberhalb des festgelegten Höchstpreises liegt, profitieren Sie automatisch von der jeweiligen Preisbremse. Sie müssen nicht tätig werden.

    Ihr Arbeitspreis liegt unterhalb der definierten Preisbremse?
    Gute Nachrichten: Während Sie bereits von einem günstigen Tarif bei den Stadtwerken Kiel profitieren, profitiert auch die Gesellschaft. Dadurch, dass Ihr Arbeitspreis unterhalb der Preisbremse liegt, muss der Bund keine Ausgleichszahlung leisten.

  • Wie erfahre ich von meiner individuellen Entlastung durch die Preisbremsen?

    Sofern Ihr gültiger Arbeitspreis oberhalb der jeweiligen Preisbremse liegt, erhalten Sie automatisch eine finanzielle Entlastung.

    Die Details zur Berechnung Ihres individuellen Entlastungsbetrages entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben, das Sie postalisch oder über Ihr Online-Konto erhalten (haben).

    Eine abschließende Abrechnung erfolgt wie gewohnt in der Jahresverbrauchsrechnung. Hier werden dann neben den geleisteten Abschlagsbeträgen auch die gewährten Entlastungsbeträge ausgewiesen und mit den tatsächlichen Verbräuchen und Kosten verrechnet.

  • Wie erreicht mich die finanzielle Entlastung durch die Preisbremsen?

    Wir buchen Ihnen monatlich ein Zwölftel Ihres Entlastungsbetrags als Gutschrift in Ihr Kundenkonto. Alle Details zur Berechnung Ihrer individuellen Entlastung finden Sie in der schriftlichen Mitteilung, die alle betroffenen Kunden von uns erhalten.

    Sie zahlen Ihre Abschläge per Bankeinzug?
    Wenn uns ein gültiges SEPA Lastschriftmandat vorliegt und wir Ihren monatlichen Abschlagsbetrag hierüber abbuchen, berücksichtigen wir die monatlichen Gutschriften automatisch in einem entsprechend reduzierten Abbuchungsbetrag. 

    Sie zahlen Ihre Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag?
    Auch wenn Sie Ihren monatlichen Abschlag per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, verringert sich der geforderte Abschlagsbetrag um die monatlichen Gutschriften. Statt des im ursprünglichen Abschlagsplan mitgeteilten monatlichen Betrages sollten Sie den in Ihrem Entlastungsschreiben ausgewiesenen „Abbuchungs- bzw. Überweisungsbetrag“ mit Überweisung oder angepasstem Dauerauftrag ausgleichen. So erreicht Sie die monatliche Entlastung bereits vor Ihrer nächsten Jahresrechnung.

    Bitte beachten Sie: Die Entlastungen sind vorläufig und stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Verrechnung erfolgt wie gewohnt in der Jahresabrechnung. Dort werden neben den geleisteten Abschlagsbeträgen zusätzlich die gewährten Entlastungsbeträge ausgewiesen und mit den tatsächlichen Verbräuchen und Kosten verrechnet.

  • Woher kommt die Jahresverbrauchsprognose?

    Die Jahresverbrauchsprognose wird automatisch ermittelt und entspricht nicht unbedingt dem Vorjahresverbrauch. Sie ist individuell und wird je Abnahmestelle automatisiert hinterlegt. Sofern die Preisbremsen bei Ihnen greifen, werden wir unseren Kundinnen und Kunden rechtzeitig den individuellen Prognosewert und die daraus resultierende Entlastung mitteilen.

     

  • Gut zu wissen: Energiesparen lohnt sich auch weiterhin!

    Die finanzielle Entlastung durch die Preisbremse richtet sich nach der Jahresverbrauchprognose und nicht nach dem tatsächlichen Energieverbrauch. Die Entlastung bleibt somit immer gleich und wirkt sich bei geringerem Verbrauch prozentual besonders stark aus. Wer es also schafft, mit weniger Energie auszukommen, als ihm prognostiziert wurde, spart doppelt. Nämlich zum einen durch die Entlastung der Preisbremse und zum anderen durch geringere Energiekosten. 

Was bringt die Gaspreisbremse?

Ein Rechenbeispiel

Die hier dargestellte Grafik zeigt ein Entlastungs-Beispiel für einen Haushalt mit einer Jahresverbrauchsprognose von 20.000 kWh Gas in der Kieler Grundversorgung (13,49 ct/kWh).

Dezemberhilfe 2022

Soforthilfe-Paket Gaspreise (Dezemberhilfe)

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember 2022 Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Um Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen zu entlasten, hat der Bund 2022 einen Teil der Kosten für Erdgas übernommen.
 

  • Was bedeutet das für meinen Abschlag im Dezember 2022?

    Vorgesehen ist, dass der Bund im Dezember 2022 einmalig die Abschlagszahlung für private Kunden sowie kleine und mittelständische Unternehmen übernimmt. Damit wird eine finanzielle Brücke bis zur Gaspreisbremse geschaffen.

    Aus diesem Grund haben wir im Dezember keine Abschläge für Gas eingezogen.

    Sollten Sie Ihre Gas-Abschläge per Überweisung zahlen, konnten Sie diese für Dezember aussetzen. Für den Fall, dass der Abschlagsbetrag dennoch bei uns eingegangen ist, werden wir eine entsprechende Gutschrift in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigen.

    Bitte beachten Sie: Sofern sich ihr Abschlagsbetrag aus Einzelbeträgen für mehrere Produktsparten (z.B. Wasser & Gas) zusammensetzt, betrifft die o.g. Regelung lediglich den Anteil für Gas.

  • Welcher Betrag wird als einmalige Entlastung im Rahmen der Dezemberhilfe berücksichtigt?

    Zur schnellen Entlastung der Verbraucher sollen die Gasversorger zunächst die Dezemberabschläge Ihrer Kunden aussetzen (vorläufige Leistung). Der nicht zu zahlende Dezemberabschlag ist der erste Schritt der Soforthilfe.

    Der zweite und letzte Schritt der Dezemberhilfe folgt dann mit der nächsten Jahresabrechnung:
    Denn der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag ergibt sich aus einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Arbeitspreis für Gas zuzüglich des Grundpreises für den Monat Dezember. Mit der nächsten Jahresabrechnung wird die vorläufige Leistung (erstatteter Dezemberabschlag) dann mit diesem Erstattungsanspruch auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022 verrechnet.

    Die Jahresverbrauchsprognose wird vom Netzbetreiber gemeldet. Dies trifft auch zu, sofern Sie erst nach September 2022 Kunde der Stadtwerke Kiel geworden sind.

    Bei einem Wechsel des Energieversorgers im Monat Dezember 2022 ist der Versorger für die Entlastung zuständig, der am Stichtag 1.12.2022 für die Belieferung und entsprechend die Abrechnung zuständig war.

    Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?

    Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

  • Ich bin Mieterin/Mieter und leiste eine Abschlagszahlung an meinen Vermieter. Wie erhalte ich die Dezemberhilfe?

    Für vermietete Immobilien gilt, dass die Weitergabe der Entlastung durch die Vermieterinnen und Vermieter an die jeweiligen Mieter über die nächste Heizkostenabrechnung erfolgt.

Soforthilfe-Paket Wärmepreise (Dezemberhilfe)

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember 2022 Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Um Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen zu entlasten, hat der Bund 2022 einen Teil der Kosten für Fern- bzw. Nahwärme übernommen, da auch diese unter dem Einsatz von Erdgas erzeugt wird.
 

  • Wie funktioniert die Dezemberhilfe für Wärmekunden?

    Die Entlastung der Wärmekunden sollte ebenfalls im Dezember (bis spätestens 31.12.2022) erfolgen. Sie greift für Kunden, deren Jahresverbrauch 1.500 MWh pro Entnahmestelle nicht übersteigt. Anders als bei Gaskunden gibt es eine einmalige Entlastung in Form einer Gutschrift. Die Abschläge für Fern- bzw. Nahwärme sind daher nicht betroffen und wurden wie gewohnt eingezogen bzw. per Überweisung von Ihnen gezahlt.

    Die Höhe der einmaligen Entlastung im Dezember basiert auf den Abschlägen/Preisen aus September 2022. Diese werden jedoch mit einem vom Gesetzgeber vorgegebenen, pauschalen Anpassungsfaktor multipliziert, der die mittelfristige weitere Preisentwicklung bis Dezember pauschal abdecken soll. Die Höhe des Faktors wurde auf 20 % festgelegt. Danach beträgt die Gutschrift unserer Wärmekunden 120 % der im September geleisteten Abschlagszahlung. Diese Zahlungen werden derzeit gebucht und Sie in Kürze erreichen.

    Sollte ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat oder eine gültige IBAN vorliegen, überweisen wir den entsprechenden Betrag direkt auf das hinterlegte Girokonto. Andernfalls wird die Gutschrift mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Folglich gilt: Wenn eine finanzielle Entlastung sofort wirksam werden soll, benötigen wir eine gültige Bankverbindung von Ihnen.
    Tipp: Sollten Sie bisher Ihre Abschläge per Überweisung bezahlen und kein gültiges SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt haben, empfehlen wir Ihnen, ein solches zu erteilen. Das können Sie schnell und einfach in Ihrem kostenlosen Online-Konto erledigen.

    Für den Fall, dass Sie nur 11 Wärmeabschläge pro Jahr zahlen, greift bei Ihnen eine abweichende Berechnung: Die Gutschrift ergibt sich dann aus 1/12 der Summe der 11 gezahlten Abschläge multipliziert mit 120 %. Daraus ergibt sich dann ein geringfügig kleinerer Betrag als bei 120 % des reinen Septemberabschlages.

    Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?
    Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

     

     

  • Ich bin Mieterin / Mieter. Wie profitiere ich von den Entlastungen?

    Wie bei den Gaskunden ist auch für Wärmekunden vorgesehen, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastungen im Rahmen der nächsten Heizkostenrechnung an Ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben.

    Sofern Sie Ihre Heizkostenabrechnung direkt über die Stadtwerke Kiel erhalten, werden Sie von uns die einmlage Entlastung für den Dezember als Gutschrift in Höhe von 120 Prozent der im September geleisteten Abschlagszahlung erhalten. Sollte ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat oder eine gültige IBAN vorliegen, überweisen wir den entsprechenden Betrag direkt auf das hinterlegte Girokonto. Andernfalls wird die Gutschrift mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Folglich gilt: Wenn eine finanzielle Entlastung sofort wirksam werden soll, benötigen wir eine gültige Bankverbindung von Ihnen.

     

Energiesparen

  • Aus welchem Grund ist Energiesparen weiterhin so wichtig?

    Einerseits sind wir bundesweit auf eine Einsparung von ca. 20 % angewiesen, um bei einem normalen Winter die Versorgungssicherheit trotz ausgefallener Gasmengen aus Russland gewährleisten zu können.Andererseits sind Gas, Wärme und Strom trotz der Maßnahmen wie der temporären Mehrwertsteuersenkung und den Preisbremsen zur Zeit teurer, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Deshalb senkt jede eingesparte Kilowattstunde nicht nur den bundesweiten Energiebedarf, sondern schont auch den eigenen Geldbeutel.

  • Wissen Sie, wie viel Gas Sie bereits eingespart haben?

    Über den Gaseinspar-Check haben Sie ab sofort die Möglichkeit, regelmäßig zu überprüfen, ob Ihre persönlichen Energiesparmaßnahmen bereits Erfolge zeigen. Über die Eingabe des Zählerstandes wird zum aktuellen Stichtag Ihr Verbrauch mit dem Vorjahreszeitraum verglichen. In die Berechnung fließen auch die Temperatur- und Witterungsbedingungen aus dem Vorjahr und dem aktuellen Verbrauchszeitraum ein. Die eingegebenen Zählerstände werden auf Wunsch gespeichert und auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung ausgewiesen.

     

  • Warum sollte ich in der Gaskrise auch Wärme, Warmwasser und Strom sparen?

    Der Energieträger Erdgas ist eng verwoben mit den weiteren Sparten Strom, Wärme und Wasser. Denn auch Strom wird unter Einsatz von Erdgas produziert, genau wie Fern- und Nahwärme. Und Wasser wird wiederum durch den Einsatz von Gas, Fernwärme oder Strom erwärmt. Auch wenn es wünschenswert ist, sind wir noch weit davon entfernt, ausreichend Energie aus regenerativen Quellen wie Sonne oder Wasserkraft gewinnen zu können.

Energie sparen. Jetzt.

In der aktuellen Situation kommt es auch weiterhin darauf an, Energie einzusparen, um Kosten zu senken und zugleich unsere Energieversorgung über den Winter zu sichern. Finden Sie wertvolle Tipps und viele weitere Informationen auf unserer Aktionsseite.

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