Steuern, Abgaben und Umlagen:
Informationen für Unternehmen
Damit Sie für Ihr Unternehmen besser planen können, halten wir hier Zahlen und Fakten zur steuerlichen Belastung Ihres Energieverbrauchs bereit.
Zum Jahresbeginn 2025 werden die vom Staat festgelegten Abgaben und Umlagen für Strom- und Gaslieferungen erneut angepasst. Die Belastung durch Abgaben und Umlagen beim Strom steigt im Vergleich zum Vorjahr wesentlich an. Auch der Gaspreis wird in 2025 durch eine ansteigende CO2-Bepreisung und die Gasspeicherumlage zusätzlich belastet.
Als Neuerung kommt in 2025 noch die Umbenennung der §19 StromNEV-Umlage hinzu. Sie wird ab Januar „Aufschlag für besondere Netznutzung“ heißen. Alle Einzelheiten zu den Steuern, Abgaben und Umlagen in 2025 erfahren Sie hier.
Alle Steuern, Abgaben und Umlagen auf einem Blick
- Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die parallele Erzeugung von Strom und Wärme in einem Heizkraftwerk gemeint. Da dieses Verfahren besonders energieeffizient und somit klimaschonend ist, fördert der Staat den Betrieb entsprechender Anlagen. Die Kosten hierfür deckt eine Umlage, festgelegt im KWK-Gesetz.
- Aufschlag für besondere Netznutzung (vormals §19 StromNEV-Umlage)
In 2025 ändert sich zum einen der Name der Umlage: Künftig heißt sie „Aufschlag für besondere Netznutzung“. Zum anderen steigt die Belastung aus dieser Umlage deutlich an: Die Umlage wird für 2025 von 0,643 ct/kWh auf 1,558 ct/kWh erhöht.
Mit dieser Umlage für „Sonderkunden“ werden verminderte Netzentgelte gegenfinanziert, die Unternehmen mit hohem Energieverbrauch eingeräumt werden. Ab 2025 werden über diesen Aufschlag zusätzlich Verteilnetzbetreiber entlastet, die durch die Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen finanziell besonders hoch belastet wurden.Umlage gemäß §19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
bis 1 Mio. kWh jede weitere kWh 2023 0,417 ct/kWh für LV A
(LV B: 0,050 ct/kWh, LV C: 0,025 ct/kWh)0,050 ct/kWh* 2024 0,643 ct/kWh
(LV B: 0,050 ct/kWh, LV C: 0,025 ct/kWh)0,050 ct/kWh* 2025 1,558 ct/kWh
(LV B: 0,050 ct/kWh, LV C: 0,025 ct/kWh)0,050 ct/kWh * Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur werden nur mit 0,025 ct/kWh belastet, sofern sie nachweisen können, dass ihre Stromkosten im Vorjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen.
- Offshore-Netzumlage
Diese Umlage finanziert Ausgleichszahlungen in dem Fall, dass zugesagte Netzanschlüsse zu Offshore-Windparks nicht planmäßig verfügbar sind. Übertragungsnetzbetreiber werden in diesem Fall regresspflichtig. Die Umlage soll Investitionen in Hochseewindparks finanziell absichern. Als »Offshore-Haftungsumlage« ist sie seit 2013 Teil des Strompreises. Seit 2019 werden über diese Umlage auch die Netzanbindungskosten für Offshore-Anlagen an die Endverbraucher weitergereicht. Deshalb wurde sie in »Offshore-Netzumlage« umbenannt.
- Erdgas: CO2-Bepreisung nach BEHG
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist Grundlage für den nationalen CO2-Emissionszertifikatehandel. Es regelt die Bepreisung der CO2-Emissionen fossiler Brennstoffe (Kohle, Erdöl und Erdgas), soweit sie nicht bereits vom europäischen Emissionshandel erfasst sind. Lieferanten müssen ab 2021 pro in Verkehr gebrachte Einheit Brennstoff CO2-Zertifikate erwerben. Für die Bundesregierung ist die CO2-Bepreisung das zentrale Instrument zur Erreichung der nationalen Klimaziele für 2030. Ziel ist es, finanzielle Anreize zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu setzen.
Was ist neu in 2025?
Die CO2-Bepreisung wird für das Kalenderjahr 2025 auf 55 Euro pro Tonne CO2 angehoben. Daraus ergibt sich beim Verbrauch von Erdgas eine Belastung von 0,998 ct/kWh (netto) für das Kalenderjahr 2025. Ab dem Jahr 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro. Anschließend werden die CO2-Zertifikate frei gehandelt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Preisentwicklung somit schwer vorhersehbar.
- Erdgas: Gasspeicherumlage
- Konzessionsabgabe
Diese Abgabe kommt Städten und Gemeinden für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen auf und in öffentlichem Grund zugute. Dieser Betrag gilt für Sondervertragskunden nach Konzessionsabgabenverordnung. Sondervertragskunde ist, wer einen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden aufweist und dessen gemessene Höchstleistung in mindestens zwei Monaten des Jahres 30 Kilowatt übersteigt.
Die Konzessionsabgabe beträgt 2025 unverändert 0,11 ct/kWh für Sondervertragskunden.
- Stromsteuer
Mit der Stromsteuer ist seit 1999 der Verbrauch von elektrischer Energie besteuert. Die höheren Kosten sollen Anreiz für einen sparsameren Umgang mit Strom sein. Die Einnahmen sind dafür geplant, Lohnkosten steuerlich zu entlasten und Beschäftigungskosten zu verringern.
Die Stromsteuer beträgt 2025 unverändert 2,05 ct/kWh.
- Umsatzsteuer