Neue Pflichten, neue Chancen, Änderungen 2019
Anforderungen an Industrie und Dienstleister aus der Novelle des EDL-G
Ende April 2015 trat die Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen (EDL-G) in Kraft.
Mit ihr setzten Bund und Länder die europäische Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht um. Die Novelle verpflichtet alle Betriebe, die größer als mittelständisch sind, Energieaudits nach DIN 16247 durchzuführen und von qualifizierten Experten abnehmen zu lassen. Alle vier Jahre muss ein Folge-Audit erfolgen.
Die Pflicht zur Erhebung aller Verbrauchsmengen und -profile gilt dabei nicht allein für das produzierende Gewerbe: Auch alle dienstleistenden Unternehmen wie z. B. aus Handel, Banken, Tourismus, Versicherungen oder dem privaten Gesundheitswesen stehen in der Pflicht.
Damit sind über 100.000 Unternehmen in Deutschland verpflichtet, eine Wiederholung des Energieaudits umzusetzen. Sofern Sie bereits 2015 ein Energieaudit vornehmen ließen, müssen Sie es bis Ende November 2019 erneuern, um den gesetzlichen Anforderungen weiter zu entsprechen.
Unternehmen, in denen noch kein Audit durchgeführt wurde, die aber hierzu verpflichtet sind, müssen seit Juni 2016 vermehrt mit Abmahnungen rechnen. Deshalb raten wir säumigen Unternehmen dringend zur fristgerechten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Welche Unternehmen sind zum Audit verpflichtet?
Laut Definition der EU-Richtlinie gelten Unternehmen als Nicht-KMU,
- die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder
- die zwar weniger als 250 Mitarbeiter zählen, aber einen Jahresumsatz von über 50 Mio. € und eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. € erzielen.
Für Unternehmen, die diese Jahreswerte wechselnd über- und unterschreiten, gelten besondere Regeln. Gleiches gilt für Betriebe, die als Partner- und Verbundunternehmen nicht für sich allein betrachtet werden. Bei Fragen hierzu ziehen Sie bitte Ihren Wirtschaftsprüfer oder Rechtsbeistand hinzu.
Managementsysteme: Die Alternativen zum Audit
Die Unternehmen können sich auch für eine Alternative zum Energieaudit entscheiden: zur Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001:2018 oder eines Umweltmanagementsystems (EMAS). Unternehmen, die sich bereits entsprechend haben zertifizieren lassen, sind vom Energieaudit befreit.
Wie funktioniert der Nachweis des Audits?
Die Prüfung durchgeführter Audits ist Aufgabe des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es fordert stichprobenartig Nachweise darüber, ob das Unternehmen
- der Verpflichtung zum Energieaudit nachgekommen ist (§8 Abs. 1 EDL-G) oder
- von der Verpflichtung freigestellt wurde, z. B. aufgrund der Durchführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§8 Abs. 3 EDL-G).
Die entsprechenden Nachweise werden vom Energieauditor und der Unternehmensleitung bestätigt. Eine aktive Nachweispflicht seitens der Betriebe besteht nicht. Kann ein dazu aufgeforderter Betrieb keinen Nachweis erbringen, können Ordnungsgelder von bis zu 50.000 € verhängt werden. Seit 2016 fordert die BAFA nun vermehrt Nachweise über Energieaudits an.