Steuern, Abgaben und Umlagen
Insgesamt acht Steuern, Abgaben und Umlagen sind heute in Ihrer privaten Energierechnung enthalten. Diese Posten führen wir als Ihr Energieversorger an den Fiskus ab. Hier erläutern wir Ihnen die Abgaben im Einzelnen.
- Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die parallele Erzeugung von Strom und Wärme in einem Heizkraftwerk gemeint. Da die gemeinsame Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Anlagen besonders energieeffizient und somit umweltschonend ist, fördert der Staat den Betrieb entsprechender Anlagen. Ab 1. Januar 2025 wird die KWK-Umlage von 0,275 ct/kWh auf 0,277 ct/kWh angehoben.
- Aufschlag für besondere Netznutzung (vormals §19 Strom NEV-Umlage)
In 2025 ändert sich zum einen der Name der Umlage: Künftig heißt sie „Aufschlag für besondere Netznutzung“. Zum anderen steigt die Belastung aus dieser Umlage deutlich an: Die Umlage wird für 2025 von 0,643 ct/kWh auf 1,558 ct/kWh erhöht.
Mit dieser Umlage werden Befreiungen oder Reduzierungen der Netzentgelte gegenfinanziert, die bestimmten stromintensiven Unternehmen zugutekommen. Ab 2025 werden über diesen Aufschlag zusätzlich Verteilnetzbetreiber entlastet, die durch die Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen finanziell besonders hoch belastet wurden.
- Offshore-Netzumlage
Als »Offshore-Haftungsumlage« finanziert dieser Posten seit 2013 Entschädigungszahlungen in dem Fall, dass zugesagte Netzanbindungen von Offshore-Windparks nicht wie geplant fertig gestellt werden können und Übertragungsnetzbetreiber regresspflichtig werden. Damit sichert die Umlage Investitionen in Hochseewindparks finanziell ab. Seit 2019 werden über diese Umlage auch die Netzanbindungskosten für Offshore-Anlagen an die Endverbraucher weitergereicht. Gleichzeitig wurde sie in »Offshore-Netzumlage« umbenannt. Die Umlage wird für 2025 von 0,643 ct/kWh auf 1,558 ct/kWh erhöht.
- Erdgas: CO2-Bepreisung nach BEHG
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist Grundlage für den nationalen CO2-Emissionszertifikatehandel. Es regelt die Bepreisung der CO2-Emissionen fossiler Brennstoffe (Kohle, Erdöl und Erdgas), soweit sie nicht bereits vom europäischen Emissionshandel erfasst sind. Lieferanten müssen ab 2021 pro in Verkehr gebrachte Einheit Brennstoff CO2-Zertifikate erwerben. Für die Bundesregierung ist die CO2-Bepreisung das zentrale Instrument zur Erreichung der nationalen Klimaziele für 2030. Ziel ist es, finanzielle Anreize zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu setzen.
Was ist neu in 2025?
Die CO2-Bepreisung wird für das Kalenderjahr 2025 auf 55 Euro pro Tonne CO2 angehoben. Daraus ergibt sich beim Verbrauch von Erdgas eine Belastung von 0,998 ct/kWh (netto) für das Kalenderjahr 2025. Ab dem Jahr 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro. Anschließend werden die CO2-Zertifikate frei gehandelt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Preisentwicklung somit schwer vorhersehbar.
- Erdgas: Gasspeicherumlage
- Konzessionsabgabe
- Stromsteuer
Auch »Öko-Steuer« genannt. Mit ihr wird seit 1999 der Verbrauch von elektrischer Energie besteuert. Ziel dieser Steuer ist es, den Energieverbrauch in Deutschland durch höhere Kosten zu senken. Gleichzeitig soll sie Beschäftigungskosten verringern, also nichtselbständige Arbeit steuerlich entlasten. Die Kieler Durchschnittsfamilie zahlt jährlich rund 65 Euro Stromsteuer.
- Umsatzsteuer
Infoportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
Detaillierte Hinweise, wie die Berechnung der unterschiedlichen Steuern und Abgaben erfolgt, entnehmen Sie bitte hier.